Satzung

§ 1     Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet:
Deutsche Gesellschaft für Immun- und Targeted Therapie e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2     Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, des öffentlichen Gesundheitswesens und  der Bildung.

Der Vereinszweck ist darauf ausgerichtet, die Wissenschaft und Forschung bei Immuntherapien zu fördern und die Allgemeinheit über die Möglichkeiten der Immunbeeinflussung bei Krankheit und im Rahmen einer vorbeugenden Gesundheitshilfe aufzuklären.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, die Vergabe von Forschungsaufträgen, die Zusammenarbeit mit anderen Fachgesellschaften sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen für die Allgemeinheit.

Aufbau und Willensbildung des Vereins erfolgt nach demokratischen Grundsätzen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3     Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4     Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Über deren Höhe und Art der Erhebung, die in einer Beitragsordnung festgesetzt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod bzw. Auflösung oder Ausschluss.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er seine Verpflichtungen als Mitglied nicht erfüllt, die Interessen des Vereins schädigt oder einen wichtigen Grund zum Ausschluss gibt. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen.

Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um die Erfüllung der Vereinsaufgaben besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6     Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in der Regel jährlich einmal, mindestens jedoch alle zwei Jahre zusammen. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann schriftlich, per Telefax oder, sofern ein Mitglied seine e-mail Adresse mitgeteilt hat, auch per e-mail erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung beantragen.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  •     Die Wahl des Vorstandes
  •     Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  •     Die Entgegennahme der Jahresabschlussrechnung
  •     Die Entlastung des Vorstandes
  •     Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über eine Auflösung des Vereins.

Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden des Vorstandes und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Entlastung des Vorstandes, die Vornahme eines Geschäftsgeschäfts mit ihnen oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihnen und dem Verein betrifft.

§ 7     Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Kassenwart. Es können bis zu 4 weitere Mitglieder gewählt werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl ist offen und kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung auch geheim durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen. Die Wiederwahl des Vorstandes – auch mehrfach – ist zulässig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind, wovon einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie. Der Vorstand muss zu einer Sitzung einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Mitglied des Vorstands beantragt wird.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Jeder vertritt den Verein allein. Der Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von seiner Vertreterbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

§ 8     Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung bei Krebserkrankungen.

Die Satzung in dieser Fassung ist in Hamburg durch die Mitgliederversammlung am 24. September 2015 rechtskräftig beschlossen worden.